Informationen für gesetzlich Versicherte
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Fehlerhafte Verordnungen
Heilmittelverordnungen der Gesetzlichen Krankenkassen unterliegen den Heilmittelrichtlinien (HMR) des Heilmittelkatalogs. Das bedeutet, dass fehlerhafte Verordnungen, welche nicht genau den HMR entsprechen, von den Krankenkassen abgesetzt werden. Wir bitten Sie deshalb, Ihre Verordnungen gleich nach Ausstellung gegenzuprüfen. Andernfalls kann es passieren, dass Sie Ihren Arzt zwecks Änderung, erneut aufsuchen müssen. Fehlerhafte Verordnungen sind ungültig und werden uns nicht vergütet.
Beginnfrist
Verordnungen müssen spätestens am 28. Tag nach Ausstellungsdatum angefangen worden sein, andernfalls ist die Verordnung abgelaufen. Sollte "Dringlicher Behandlungsbedarf" auf der Verordnung angekreuzt sein, so müssen wir innerhalb von 14 Tagen angefangen haben.
Unterbrechung
Heilmittelverordnungen können mittlerweile bis zu 28 Tage unterbrochen werden. Wir behalten uns jedoch vor, aus wirtschaftlichen Gründen, Verordnungen nicht länger als 21 Tage zu unterbrechen.
Zuzahlung
Sofern Sie keinen Befreiungsausweis von Ihrer Krankenkasse erhalten haben, müssen Sie für jede Verordnung eine Zuzahlung leisten. Diese setzt sich aus 10,00€ Grundgebühr je Verordnung & 10% der verordneten Heilmittelkosten (offizieller Satz der GKV) zusammen .
Entlassmanagement
Verordnungen, welche über das Entlassmanagement laufen, müssen am 8. Tag nach Ausstellungsdatum begonnen werden und müssen am 12. Tag nach Ausstellungsdatum abgeschlossen sein (aufgrund gesonderter Corona-Regelungen wurde diese Frist aktuell auf 21 Tage verlängert).